DGUV V3
DGUV V 3 - Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Die WAKO ist für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ihrer Mitarbeiter verantwortlich.
Die Übertragung von Aufgaben auf Mitarbeiter (§ 4 des Arbeitsvertrages) setzt voraus, dass diese über die zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. § 7 "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1 bzw. BGV A1)). Der Einsatz der Mitarbeiter erfolgt als Dienstleistung im Rahmen eines Werkvertrages; es handelt sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung.
Die von WAKO beauftragte „Verantwortliche Elektrofachkraft“ ist fachlich und disziplinarisch gegenüber den Elektrofachkräften weisungsbefugt.
Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wurden fachlich und persönlich an diese Person delegiert.
Prüfgeräte, Werkzeuge
Die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Messgeräte, PC, Laptop, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände, Dienstbekleidung und PSA erhält der Mitarbeiter von WAKO.
Das Tragen der zur Verfügung gestellten Arbeitsbekleidung sowie das Mitführen eines Dienstausweises sind während des Aufenthaltes bei unseren Kunden obligatorisch.
Datenverarbeitung
Die Messdaten werden im Messgerät auf einer Speicherkarte abgelegt. Diese Daten aus den Messgeräten werden mit den Prüfprotokollen zusammengeführt und von dort dem Kunden zur Verfügung gestellt.
Durchführung
Die Prüfung zur Feststellung der elektrischen Sicherheit ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel und Anlagen wird bei WAKO durch Elektrofachkräfte durchgeführt. Zwischen den Mitarbeitern und der WAKO wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, in dem die Rechte und Pflichten fixiert sind. Die Elektrofachkräfte werden im Namen der WAKO als Prüfer bei den Kunden und Auftraggebern der WAKO im Rahmen eines Dienstleistungs- Werkvertrages als „befähigte Personen“ eingesetzt.
Befähigte Person
Gemäß der Technischen Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen - Besondere Anforderungen -Elektrische Gefährdungen" - TRBS 1203 Teil 3 muss die befähigte Person für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel (Arbeitsmittel) zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen haben. Sie muss für die vorgesehene Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel über die im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse der Elektrotechnik sowie der relevanten elektrotechnischen Regeln verfügen und ihre Kenntnisse aktualisieren.
Als Elektrofachkraft ...
...im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV A3) gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann (im Regelfall z.B. Elektrogeselle, Elektromeister, Elektrotechniker, Elektroingenieur)
Kennzeichnend für eine Elektrofachkraft sind Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen im eigenen Arbeitsbereich, um mögliche Gefahren erkennen zu können sowie die Arbeiten sach- und sicherheitsgerecht ausführen zu können.
Auf Grund der vielfältigen Arbeitsbereiche in der Elektrotechnik (Hoch- und Niederspannung, Gleich- und Wechselspannung, Energietechnik und Elektronik, ...) kann es keine "universelle Elektrofachkraft" geben. Eine Elektrofachkraft muss für den konkreten elektrotechnischen Arbeitsbereich die an sie gestellten Anforderungen erfüllen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft und in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.
Achtung
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden und müssen in diesem Zustand erhalten werden.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung (Erstprüfung) sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Erstprüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel entfallen.
Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen. Anhand der folgenden Tabellen können Prüffristen festgelegt werden, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind. Dabei wird unterschieden zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln und stationären und nicht stationären Anlagen.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind (siehe auch Abschnitte 2.7.4 und 2.7.5 DIN VDE 0100-200).
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden (siehe auch Abschnitte 2.7.6 und 2.7.7 DIN VDE 0100-200).
Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z. B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.
Nicht stationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z. B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt der Elektrofachkraft.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer erfüllt, wenn die in Tabelle 1A genannten Festlegungen eingehalten werden. Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel z. B. auch erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich von Elektrofachkräften instand gehalten und durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens geprüft werden.
Die ständige Überwachung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C.
Tabelle 1A - Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Tabelle 1B enthält Richtwerte für Prüffristen. Als Maß, ob die Prüffristen ausreichend bemessen werden, gilt die bei den Prüfungen in bestimmten Betriebsbereichen festgestellte Quote von Betriebsmitteln, die Abweichungen von den Grenzwerten aufweist (Fehlerquote). Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 Prozent, kann die Prüffrist als ausreichend angesehen werden.
Tabelle 1B - Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel